Die Charta von Venedig.

 

Was ist Restaurierung? Über diese Frage haben sich schon Generationen von Denkmalpflegern und Restauratoren den Kopf zerbrochen. Und ich bin recht zuversichtlich, dass es auch die kommenden Generationen noch tun werden.
Bei den Juristen gibt es das geflügelte Wort: "Zwei Juristen, drei Meinungen".

Nun. In unserem Berufsstand ist der alltägliche Zwist um fachliche Auslegungen zwar nicht ganz so gross. Trotzdem kommt es auch bei uns immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Darf man in einer Wandmalerei eine fehlende Stelle im Faltenwurf des Gewandes eines Engels ergänzen? Darf man eine Fehlstelle in einem durchgängigen, sich wiederholenden Muster, einem sog. Rapport, ergänzen?

Um in diesen Fragen wenigstens eine Richtschnur zu erhalten, wurde im Jahre 1931 eine erste Charta geschaffen. Im Mai 1964 wurde diese Charta einer Überprüfung und Ergänzung unterzogen. Diese Überprüfung fand anlässlich eines Kongresses von Architekten und Technikern der Denkmalpflege im  Mai 1964 in Venedig statt. Der dabei verabschiedete Text wird seitdem als
Charta von Venedig bezeichnet. Diese Charta hat auch die Schweiz unterzeichnet.
 

Praktische Umsetzung der Charta von Venedig

Richtschnur meiner Arbeit in der Restaurierung von Wandmalereien, Vergoldungen und gefassten Skultpuren bildet die oben beschriebene Charta von Venedig. Nicht immer gelingt es jedoch, diese buchstabengetreu umzusetzen. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Technische Möglichkeiten aber auch Wertigkeit der Fassung(-en) und nicht zuletzt Wünsche von Bauherren, welche sich schliesslich wohl fühlen sollen, bilden einen Rahmen für einen Entscheid. Dieser wird in der Regel in Absprache zwischen dem kant./ städtischen Amt für Denkmalpflege, dem Auftraggeber sowie dem beteiligten Architekten getroffen.

Denn: Nur ein bewohntes Denkmal ist auch ein Denkmal mit Zukunft.

 

 
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